Kraftfahrzeugabgabe

Der Kraftfahrzeugabgabe widme ich einen eigenen Abschnitt, weil diese nicht nur Gewerbetreibende und Freiberufler, sondern auch gemeinnützige oder öffentliche Tätigkeiten betrifft.

Wer also seinen PKW für eine gemeinnützige Tätigkeit verwendet, muss dafür ein Drittel der Rundfunkabgabe bezahlen.

Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht auch explizit, dass es auf den Umfang der Nutzung nicht ankommt. Einmal im Jahr als Fußballtrainer der Dorfjugend zu einem Spiel fahren würde also für eine Abgabenpflicht genügen. In der Begründung des Rundfunkänderungsstaatsvertrags findet sich auf Seite 19 der Hinweis, dass der Übungsleiter auf dem Weg zum Sportplatz freigestellt sei. Warum genau, bleibt unklar: Weil es eine fremdnützige Fahrt sein soll oder weil ein Fahrtkostenersatz stattfindet? Gerade bei einem Fahrtkostenersatz drängt sich mir die Frage auf, warum das eine private Nutzung sein soll. Und wie sieht es aus, wenn der Übungsleiter Spieler mitnimmt? Ist das noch privat oder ist das als gemeinnütziger Fahrdienst anzusehen?

Eine interessante Frage stellte mir ein Leser dieser Seite: Wie sieht es als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr oder des THW aus, wenn man mit seinem privaten PKW im Einsatzfall zum Einsatzort fährt? Ist das gemeinnützig oder fremdnützig?

Gewerbetreibende und Freiberufler, die Firmen-PKW und abgabepflichtige Betriebsstätten haben, bekommen je abgabenpflichtiger Betriebsstätte ein Firmenfahrzeug von der Abgabe freigestellt. Für jedes weitere Fahrzeug muss ein Drittel der Rundfunkabgabe bezahlt werden.

Gewerbetreibende und Freiberufler, die ihre Betriebsstätte in der Wohnung haben und die somit abgabenbefreit ist, müssen für jeden PKW zahlen, weil hier die Freistellung des ersten PKW nicht greifen soll. Besonders kritisch wird es für diejenigen, die keinen Firmen-PKW, aber einen Privat-PKW besitzen. Der Beweis, dass ein Privat-PKW nur ausschließlich privat genutzt wird, scheiterte bislang regelmäßig vor den Verwaltungsgerichten. Die Befreiung der Wohnung wird in diesem Fall mit der Abgabe auf den PKW ausgehebelt.

In der Ausschussvorlage HAA/18/17 - Teil 1 des hessischen Landtags schreiben die öffentlich-rechtlichen Sender auf der PDF-Seite 22 im Abschnitt 8c folgendes:

„Systemgerechter KFZ-Beitrag: Der 1/3 Kfz-Beitrag ist systemkonform und hat keinen Gerätebezug mehr. Er folgt - wie bei Wohnungen und Betriebsstätten - dem systematischen Grundansatz, solche Raumeinheiten mit der Beitragspflicht zu belegen, die typischerweise die Möglichkeit zum Rundfunkempfang bieten. Die fast 100%ige Ausstattung von neu zugelassenen Kraftfahrzeugen mit Autoradios ist Beleg für die typischerweise dort erfolgte Rundfunknutzung. Im Übrigen ist für Autoradios auch heute schon eine Grundgebühr zu entrichten, so dass sich für viele Betriebe kaum etwas ändert.”

KFZ werden also deshalb mit der Abgabe belegt, weil man in dieser „Raumeinheit” typischerweise Radio hören könnte. Aber warum gilt das nur für „zugelassene” Fahrzeuge, sogar explizit nur Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse? Vielleicht, weil ein Gabelstaplerfahrer oder Baggerfahrer bei der Arbeit aus Sicherheitsgründen kein Radio hören darf? Vielleicht, weil nicht zugelassene Fahrzeuge das Betriebsgelände nicht verlassen können und daher gleich der Betriebsstätte zugerechnet werden? Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass das Wort „zugelassene” erst ab Oktober 2010 in den Entwürfen auftauchte.

Ein zugelassenes KFZ wird also faktisch wie eine weitere Betriebsstätte behandelt: Eine weitere Raumeinheit, in der Rundfunk gehört werden könnte. Ist ein KFZ aber auch ein Arbeitsplatz? Bei Taxifahrern o.ä. kann man dies bejahen, wie sieht es aber in sonstigen Betrieben aus? Die Frage ist nicht unwichtig, kann man im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unter § 5 Abs. 5 doch nachlesen, dass für Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist, kein Beitrag zu entrichten ist. Ein Heizungsbauer soll nicht für sein außerhalb liegendes Lager bezahlen müssen, aber für das KFZ, mit dem er dorthin fährt? Und warum gibt es bei KFZ ggf. einen Rabatt für das jeweils erste Fahrzeug, während es diesen für die Betriebsstätten mit Arbeitsplätzen nicht gibt.

Noch spannender wird die Frage, was passiert, wenn in dem KFZ kein Radio eingebaut ist. Dann ist die typische Annahme, dass in KFZ Radio gehört werden könnte, in diesen speziellen Fällen falsch.

Was passiert, wenn man als Unternehmer sich z.B. vom besuchten Kunden einen Fahrtkostenersatz in Form eine Anfahrtspauschale bezahlen lässt? Ist das gleichzusetzen mit einem Fahrtkostenersatz, wie er auf Seite 19 der Begründung des Rundfunkänderungsstaatsvertrags zu finden ist und der dort zur Befreiung des KFZ führt?

Nun soll dieser Beitrag ja nicht entrichtet werden, weil das KFZ selbst Radio hört. Es geht um die Personen, die das KFZ nutzen. Diese sind in der Regel aber mindestens durch die Wohnungsabgabe zur Zahlung herangezogen werden. Sitzt der Betriebsinhaber im Auto, kommt ggf. die Betriebsstättenabgabe noch hinzu. Ist es dann nicht das erste KFZ einer Betriebsstätte, kommt noch einmal 1/3 der Abgabe hinzu. Ein KFZ wird also im extremsten Fall von einer Person benutzt, die dreimal zur Kasse gebeten wird. Dies ist eine signifikanten Ungleichbehandlung gegenüber dem Privatbereich.

Professor Dr. Christoph Degenhart schreibt in dem Artikel „Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags” (erschienen in Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 2011, 193) auf Seite 198:
„Mit dem Rundfunkbeitrag für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge durchbricht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag seine tragende Konzeption eines Systemwechsels. Es handelt sich in der Sache um nichts anderes als den bisherigen gerätebezogenen Beitrag. Dies ist im Rahmen der Konzeption der Neuordnung systemwidrig. Im Abgabenrecht aber bildet der Grundsatz der Systemgerechtigkeit oder Folgerichtigkeit eine Grenze des gesetzgeberischen Gestaltungs- und Typisierungsermessens. Unbeschadet der Frage, inwieweit die Systemwidrigkeit, für sich gesehen, bereits einen Verfassungsverstoß bewirken kann, kann doch die gleichheitswidrige Belastung, die sich nicht an dem vom Gesetzgeber selbst gesetzten Belastungsgrund orientiert, diesem vielmehr widerspricht, verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden.”

Auf den Aspekt der Mietfahrzeuge geht das Rechtsgutachten von Professor Dr. Christoph Degenhart gesondert ein.

Es lohnt sich also, dagegen vorzugehen.